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Aushängen eines Dienstplanes fällt unter Datenschutz

Was hat das Aushängen eines Dienstplans mit Datenschutz zu tun?

Auch das Aushänges eines Dienstplans fällt unter den Bereich des Datenschutzes, denn hier werden personenbezogene Daten von Betroffenen veröffentlicht. Grundsätzlich besteht nicht die Notwendigkeit, dass ein Arbeitnehmer den kompletten Dienstplan einsehen muss. Trotzdem könnte dieser dennoch komplett veröffentlicht werden, wenn jeder Mitarbeiter dieser Veröffentlichung eindeutig zugestimmt hat. 

In Dienstplänen finden sich gemeinhin unterschiedlichste Informationen, die grundsätzlich auch zu den personenbezogenen Daten der jeweils Betroffenen gehören. Hierunter fallen nicht nur Name und Geburtsdatum, sondern eben auch Einsatz- und Urlaubszeiten. Das bedeutet, dass auch beim Dienstplan der Datenschutz von besonderer Bedeutung ist. 

In vielen Unternehmen ist es Gepflogenheit, die Dienstpläne einer gesamten Abteilung komplett auszuhängen und so für jeden zugänglich zu machen. Das ermöglicht dabei u. a. in Gastronomie und Pflege vor allem den Tausch einzelner Schichten unter den Mitarbeitern selbst. 

Doch es ergeben sich in Sachen Datenschutz Herausforderungen: Im Dienstplan finden sich je nach Ausgestaltung nicht nur Vollnamen der Mitarbeiter, sondern auch Schichten, Urlaubszeiten, mitunter Geburtsdaten u.v.m. Je mehr entgegen dem Grundsatz der Datensparsamkeit gehandelt wird, desto schneller können auch andere Mitarbeiter tiefe Einblicke in die Privatsphäre des Betroffenen erhalten. Wann hat dieser und jener Urlaub? Wie oft ist er krank? Hat er immer nur Frühschichten? Und so weiter. Ein Recht auf die Kenntnis dieser Daten haben zunächst jedoch nur Arbeitgeber und die betroffenen Arbeitnehmer. 

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6. Januar 2023

 

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