Neues aus dem Datenschutz: Geplante Änderungen
In der jüngsten Diskussion um die Aktualisierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind einige bedeutende Änderungsvorschläge aufgetaucht, die die Datenschutzlandschaft in Deutschland prägen könnten. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die wichtigsten vorgeschlagenen Anpassungen und ihre potenziellen Auswirkungen.
Geplante Integration der Datenschutzkonferenz (DSK) ins BDSG
Ein zentraler Vorschlag ist die Integration der Datenschutzkonferenz (DSK) in das BDSG durch einen neuen § 16a. Ziel dieser Maßnahme ist es, die DSK institutionell im Gesetz zu verankern. Es wird jedoch kontrovers diskutiert, da keine rechtliche Bindung der DSK-Beschlüsse vorgesehen ist, um verfassungsrechtliche Probleme zu vermeiden. Ob diese Maßnahme notwendig ist oder lediglich zu bürokratischen Redundanzen führt, bleibt Gegenstand weiterer Diskussionen.
Entfall der Regelung zur Videoüberwachung für private Stellen
Ein weiterer bedeutender Vorschlag betrifft den § 4 Abs. 1 BDSG. Die geplante Änderung sieht vor, dass nur noch öffentliche Stellen für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zuständig sein sollen. Damit würde die Regelung zur Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen aus dem BDSG entfallen, und die Bestimmungen würden sich direkt aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben. Unternehmen, die Videoüberwachung einsetzen, müssten ihre Kennzeichnungspflichten überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Geplante Einschränkung des Auskunftsrechts bei Geschäftsgeheimnissen
Ein weiterer Vorschlag betrifft den § 34 Abs. 1 BDSG, der das Auskunftsrecht einschränken würde, wenn durch die Offenlegung Informationen zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen preisgegeben würden und das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt. Obwohl diese Anpassung als positiv angesehen wird, stellt sich die Frage, ob sie angesichts der bereits bestehenden Schutzmechanismen in der DSGVO notwendig ist.
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden bei gemeinsam Verantwortlichen
Ein neuer § 40a BDSG wird vorgeschlagen, der Klarheit schaffen soll, wenn mehrere Unternehmen gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich sind. Die Regelung sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen mit dem größten Jahresumsatz liegt, die alleinige Zuständigkeit erhält, sofern dies zwischen den beteiligten Unternehmen vereinbart wird.
Vorgaben zum Scoring
Schließlich wird ein § 37a BDSG vorgeschlagen, der Anforderungen an die Erstellung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten (Scoring) festlegt. Insbesondere soll die Nutzung bestimmter sensibler Daten für die Erstellung solcher Wahrscheinlichkeitswerte untersagt werden. Diese vorgeschlagene Änderung reflektiert die Notwendigkeit, das Datenschutzrecht an die Herausforderungen der digitalen Welt anzupassen.
Fazit
Die vorgeschlagenen Änderungen im BDSG unterstreichen die fortlaufende Weiterentwicklung des deutschen Datenschutzrechts. Unternehmen sollten die geplanten Neuerungen genau beobachten und ihre Datenschutzmaßnahmen entsprechend anpassen. Der fortlaufende Dialog zwischen Gesetzgebung, Datenschutzbehörden und der Wirtschaft bleibt essenziell, um eine rechtssichere und praxisorientierte Umsetzung sicherzustellen.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Datenschutzthemen haben. Wir unterstützen Sie gerne.
Tel.: 04621 5 30 40 50
E-Mail: mail@konzept17.de
6. März 2024