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Neuigkeiten aus dem Datenschutz

In der jüngsten Diskussion um die Aktualisierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind einige bedeutende Änderungsvorschläge aufgetaucht, die die Datenschutzlandschaft in Deutschland maßgeblich prägen könnten. Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick:

  1. Integration der Datenschutzkonferenz (DSK) ins BDSG

Ein bemerkenswerter Vorschlag ist die Integration der Datenschutzkonferenz (DSK) in das BDSG durch einen neuen § 16a. Die Absicht ist es, die DSK institutionell im Gesetz zu verankern. Eine interessante Diskussion entzündet sich jedoch daran, dass keine rechtliche Bindung der DSK-Beschlüsse vorgesehen ist, um mögliche verfassungsrechtliche Bedenken zu umgehen.

Ob diese Maßnahme zur gesetzlichen Verankerung der DSK notwendig ist oder lediglich eine bürokratische Redundanz darstellt, ist Gegenstand weiterer Diskussionen in der Datenschutzgemeinschaft.

  1. Entfall der Regelung zur Videoüberwachung für private Stellen

Eine Neufassung des § 4 Abs. 1 BDSG sieht vor, dass nur noch öffentliche Stellen für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zuständig sein sollen. Diese Änderung bedeutet, dass die Regelung zur Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen aus dem BDSG gestrichen wird. Die Zulässigkeit solcher Überwachungen ergibt sich dann direkt aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die möglichen Auswirkungen auf die Kennzeichnung von Videoüberwachung durch private Stellen sollten sorgfältig betrachtet werden, da dies Anpassungen an bestehenden Hinweisschildern erfordern könnte.

  1. Praxisrelevanz: Einschränkung des Auskunftsrechts bei Geschäftsgeheimnissen

Eine weitere bedeutende Änderung betrifft den § 34 Absatz 1 BDSG, der das Auskunftsrecht einschränken würde, wenn durch die Offenlegung Informationen zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen preisgegeben würden und das Interesse an der Geheimhaltung das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.

Diese Anpassung wird zwar als begrüßenswert angesehen, wirft aber Fragen auf, ob sie angesichts der bereits in der DSGVO festgelegten Schutzmechanismen für Geschäftsgeheimnisse wirklich notwendig ist.

  1. Zuständige Aufsichtsbehörde bei gemeinsam Verantwortlichen

Ein neuer § 40a BDSG wird vorgeschlagen, der sich mit der Zuständigkeit von Aufsichtsbehörden bei gemeinsam Verantwortlichen gemäß Artikel 26 der DSGVO befasst. Dies soll Klarheit schaffen, wenn mehrere Unternehmen gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich sind und mehrere Aufsichtsbehörden involviert sind.

Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen mit dem größten Jahresumsatz liegt, die alleinige Zuständigkeit erhält, sofern dies von den beteiligten Unternehmen vereinbart wird.

  1. Vorgaben zum Scoring

Zu guter Letzt wird ein § 37a BDSG eingeführt, der Anforderungen an die Erstellung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten festlegt. Insbesondere die Verwendung bestimmter sensibler Daten für die Erstellung solcher Wahrscheinlichkeitswerte soll untersagt werden.

Diese Änderungen signalisieren eine laufende Anpassung des deutschen Datenschutzrechts an die Herausforderungen der digitalen Welt und unterstreichen die Bedeutung eines fortlaufenden Dialogs zwischen Gesetzgebung, Datenschutzbehörden und der Wirtschaft.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns.

6. März 2024

 

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