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Datenschutz für Telekommunikationsdienste

TTDSG – Datenschutz für Telekommunikationsdienste

„Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz“ – schon mal gehört? Nein? Dann wird es jetzt Zeit! Denn am 1. Dezember 2021 tritt das TTDSG in Kraft. Bei Verstößen gegen das TTDSG drohen Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgeld bis 300.000 €.

Bin ich betroffen?

Das TTDSG regelt den Datenschutz im Umgang mit Telekommunikations- und Telemediendiensten. Alle Unternehmen und Personen, die in Deutschland eine Niederlassung haben oder Waren anbieten oder Dienstleistungen erbringen oder auch nur daran mitwirken, müssen sich an die Vorgaben des TTDSG halten; ebenso jeder, der auf Endeinrichtungen von Nutzern zugreift oder dort Informationen speichert.

Was sind Telemedien?

Telemediendienste sind zum Beispiel Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen, Internetsuchmaschinen, Video on Demand und Werbemails, aber auch jede Website eines Unternehmens. Ausgenommen sind reine Inhalteanbieter im Internet wie Nachrichtenportale.

Was sind Telekommunikationsdienste?

Neben der klassischen Telekommunikation wie Telefonie, SMS und Internetzugangsdiensten (Provider) geht es im TTDSG nun auch um alle Over-the-top-Dienste. OTT-Dienste sind beispielsweise E-Mail, Messenger, Videokonferenzsystem und IoT-Anwendungen. IoT, also „Internet-of-Things“, bezeichnet digital vernetzte, intelligente Geräte, Maschinen und Anlagen wie Smart Home, Smart Metering, Connected Cars usw.

Worum geht es?

Das TTDSG behandelt Datenschutz und Schutz der Privatsphäre von Personen und Unternehmen in der Telekommunikation; und damit Fernmeldegeheimnis, Verkehrsdaten und Standortdaten. An dieser Stelle ändert sich kaum etwas gegenüber dem (alten) TKG. Zudem schützt das TTDSG die Endeinrichtungen von Nutzern vor Zugriff, Speicherung und Veränderung. Solche Endgeräte sind beispielweise das Auto, dessen elektronische Daten in der Werkstatt ausgelesen werden, oder der PC, mit dem jemand eine Website besucht. Richtig – es geht (auch) um Cookies und Tracking!

Was sollte ich tun?

  • Überprüfen Sie Ihre Websites und Apps auf TTDSG-Konformität:
  • korrektes Einwilligungsmanagement („Cookie Banner“)
  • aktuelle Datenschutzhinweise
  • technische und organisatorische Vorkehrungen zur Datensicherheit
  • Achten Sie das Fernmeldegeheimnis auch im Beschäftigtendatenschutz:
  • (Betriebs)Vereinbarungen zu Home Office und mobilem Arbeiten prüfen
  • Kontrollbefugnisse der betrieblichen Telekommunikation regeln, zum Beispiel Privatnutzung betrieblicher Dienste ausschließen

Wann gilt das TTDSG? Und wann die DSGVO? Wenden Sie sich bei Unsicherheit vertrauensvoll an Ihren Datenschutzbeauftragten.

Die Konzept 17 hilft Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!

18. November 2021

 

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