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Die elektronische Patientenakte und das E-Rezept Konzept17 als kompetenter Partner

Die elektronische Patientenakte und das E-Rezept

Die Bundesregierung hat im Zuge von Digitalisierungsmaßnahmen das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) verabschiedet. Hierdurch werden die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und des E-Rezepts möglich. Wir erklären Ihnen, was die neue elektronische Patientenakte ist bzw. worauf Sie achten sollten. Dazu eine wichtige Information: Die Nutzung der neuen elektronische Patientenakte ist freiwillig. Wer die elektronische Patientenakte nicht nutzen möchte, muss es auch nicht.

Was ist die elektronische Patientenakte eigentlich?
Was ist auf einer elektronischen Patientenakte gespeichert?

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine Zusammenfassung all Ihrer Gesundheitsdaten. Jedenfalls der Daten, die Sie in der elektronischen Patientenakte gespeichert haben wollen. Sie als versicherte Person der Krankenkasse entscheiden, welche Ihrer Daten in der elektronischen Patientenakte gespeichert oder wieder gelöscht werden sollen. Sie entscheiden auch, wer (z.B. welcher Arzt) auf welche Daten zugreifen darf. Ab 2022 soll es die Möglichkeit geben, neben Arztberichten, Röntgenbildern und Befunden, auch den Impfausweis, den Mutterpass oder das Bonusheft vom Zahnarzt in der ePA zu speichern. Ab 2022 ist es für die Versicherten auch möglich, über ein mobiles Endgerät selbst auf jedes in der elektronischen Patientenakte gespeicherte Dokument zu zugreifen.

Wie funktioniert ein E-Rezept?
Das E-Rezept wird es in Form einer App geben, welche man sich auf seinem Smartphone installieren kann. Über diese App empfängt man dann das Rezept und kann es wie gewohnt in jeder Apotheke einreichen. Ebenso ist geplant, dass die Überweisungen zu einem Facharzt in Zukunft digital abgearbeitet werden und nicht mehr in Papierform. Weitere Informationen zum Thema elektronische Patientenakte finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministerium.

Was passiert mit meinen Daten? Was ist im Patientendaten-Schutz-Gesetz geregelt?
Wie Sie sehen, können sich eine Vielzahl Ihrer Daten in Ihrer elektronischen Patientenakte befinden – eine Vielzahl an sehr sensiblen Daten, deren Schutz höchste Ansprüche an die Sicherheit stellt. Hierzu gibt es klare Regeln. So ist jeder Nutzer der elektronischen Patientenakte für den Schutz der durch ihn verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Bedeutet, verantwortlich ist immer der Arzt oder das Krankenhaus, welche die Daten verarbeitet. Die genauen Details hierzu werden durch das Patientendaten-Schutz-Gesetz geregelt.

Störungen oder Sicherheitsmängel müssen unverzüglich an die Gematik („Digitales Gesundheitsnetz“) gemeldet werden. Das Unternehmen verantwortet den Betrieb der Infrastruktur rund um die elektronische Patientenakte. Dennoch sieht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationssicherheit, Professor Ulrich Kelber, Kritikpunkte an dem Patientendaten-Schutz-Gesetz.

Seiner Auffassung nach verstößt die Einführung der elektronischen Patientenakte ausschließlich nach den Vorgaben des PDSG an wichtigen Stellen gegen die Datenschutz-Grundverordnung. So sieht das Patientendaten-Schutz-Gesetz vor, dass geeignete Endgeräte wie Smartphone oder Tablet benötigt werden, um einen ausreichenden Zugriff auf die eigenen Daten in der ePA zu haben. Dieser Zugriff ist aber erst ab 2022 vorgesehen, obwohl die elektronische Patientenakte bereits 2021 an den Start geht.

Weiterhin gilt für die Freigabe von Daten für einen Arzt oder ein Krankenhaus nur digital: ganz oder gar nicht. Bedeutet: Gewähre ich meiner Frauenärztin den Zugriff auf meine elektronische Patientenakte, kann sie auch meine psychiatrischen Gutachten einsehen!

Eine Nutzung der elektronischen Patientenakte für Menschen, die Handy oder Tablet nicht nutzen wollen oder können, ist im Patientendaten-Schutz-Gesetz nicht vorgesehen. Somit ist diesen Nutzern auch keine Kontrolle der Zugriffe auf ihre elektronische Patientenakte möglich. Erst ab dem Jahr 2022 soll es möglich sein, durch einen zu benennenden Vertreter Einsicht und Steuerung zu nehmen. Dann erhält aber auch die vertretende Person Einsicht in die eigenen Daten …

Hier sieht Professor Ulrich Kelber eine Ungleichbehandlung beim Grundrecht der Nutzer und Nutzerinnen auf informationelle Selbstbestimmung. Die anfallenden Gesundheitsdaten müssen so geschützt sein, wie es die Datenschutz-Grundverordnung vorschreibt und wie es seit Jahren für die elektronische Patientenakte fest vereinbart war. Nähere Infos und weitere Ausführungen von Professor Ulrich Kelber finden Sie auf der Webseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Abschließend von uns der Hinweis: Jeder Nutzer der Telematikinfrastuktur, ob Arzt, Krankenhaus oder Apotheker, ist für die von ihm verarbeiteten Patientendaten verantwortlich. Sollten Sie in diesem Bereich Hilfestellung benötigen, ist die Konzept 17 GmbH Ihr kompetenter Ansprechpartner.

2. November 2020

 

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