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Datenschutz bei Elternvertretern

Datenschutz auch bei Elternvertretern

Elternvertreter sind ein wichtiger Bestandteil in Kindergärten und Schulen. Nicht zuletzt aufgrund unseres Grundgesetzes, denn die Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht und auch die Pflicht der Eltern (vgl. Art. 6 Abs. 2 GG). Eine Form diese Rechte und Pflichten auszuüben, sind die Elternvertreter.

Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Erziehungsberechtigten zu vertreten und dienen als Vermittler zwischen Eltern und Kindergärten/Schulen, wie es sich aus den verschiedenen Gesetzen für Kindertageseinrichtungen und Schulen ergibt.

Unabhängig wie „freiwillig“ die Aufstellung zur und Annahme der Wahl erfolgte, sind ab hier die Sorgen und Nöte von Kindern, Eltern, Lehrern sowie der Datenschutz treue Begleiter.

 

Durch ihre Tätigkeiten hat die Elternvertretung Zugang zu personenbezogenen Daten und verarbeiten diese (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSGVO) z.B. in Form von Speicherung der Kontaktdaten oder erheben selbst Daten durch Gesprächsnotizen, welche Kinder, Eltern oder Personen der Einrichtung betreffen.

Damit werden diese personenbezogenen Daten nicht zur ausschließlichen persönlichen oder familiären Tätigkeit verarbeitet.

Was bedeutet das? Der § 16 SchulDSVO-SH bringt es auf den Punkt: „Die Elternvertretungen verarbeiten personenbezogene Daten eigenständig und eigenverantwortlich.“

Dies kann für alle Kindergärten und Schulen übernommen werden, ob öffentlich oder privat.

 

Und welche Folge hat dies? Die Elternvertreter müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten treffen. War vorher z.B. die IT-Sicherheit des privaten Notebooks kein Problem, gelten nun die Vorgaben aus dem Datenschutz. WhatsApp ist privat als Kommunikationsmittel unproblematisch, wird aber bei der Elternvertretung rechtlich bedeutsam.

Im Grunde sind die Elternvertreter ähnlich wie ein Betriebsrat in einem Unternehmen zu sehen, Bestandteil der Organisation und zumindest teilweise Verantwortliche nach Art. 4 Abs. 7 DSGVO.

 

Erwähnte ich schon, das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO? Auch hier gibt es einige Fehler zu vermeiden.

Wenn die Elternvertretung aber Bestandteil der Organisation ist, ergeben sich auch für die Kindergärten und Schulen beim Datenschutz Rechte, Pflichten und Risiken.

 

Übrigens gilt für Elternvertreter auch die Verschwiegenheitsverpflichtung aus den entsprechenden Verwaltungsgesetzen der Bundesländer. Der „übliche Buschfunk“ durch die Elternvertreter erhält somit durchaus rechtliche Relevanz.

 

Aus einer einfachen Wahl wird somit ein komplexes und herausforderndes Thema. Wir empfehlen daher, alle Beteiligten zu informieren und zu sensibilisieren. Besprechen Sie dieses Thema am besten mit dem benannten Datenschutzbeauftragten des Kindergartens bzw. der Schule.

 

Sollte kein Datenschutzbeauftragter benannt sein, kontaktieren Sie uns gern.

10. Oktober 2021

 

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