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Datenschutzverstöße – Anzahl und Bußgeldverfahren steigen

Das Grundbuch und die DSGVO: Wer darf welche Daten einsehen?

Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in dem Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Eigentumsverhältnisse sowie damit verbundene Belastungen und Rechte eingetragen sind.

Das bedeutet, dass alle Daten zu einem Grundstück (z.B. Eigentümer, Grundstücksgröße, eventuelle Grundschulden) und der Immobilie, die sich darauf befindet, sowie Wege- und Leitungsrechte hier aufgeführt sind. Die Grundbücher sind im Grundbuchamt, das sich im jeweiligen Amtsgericht befindet, hinterlegt.

In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick zum Thema Grundbuch und erklären, wie der Datenschutz hier gewährleistet wird.

Wer kann meine Daten im Grundbuch sehen?

Da im Grundbuch personenbezogene Daten aufgeführt sind, die unbedingt geschützt werden müssen, ist der Zugang zu diesen Daten stark reglementiert. Nur Personen, die ein berechtigtes Interesse gemäß § 12 Grundbuchordnung (GBO) nachweisen können, dürfen das Grundbuch einsehen.

Zu diesen Personen zählen unter anderem:

  • Der Eigentümer selbst
  • Ehegatten, die Zugewinnausgleichsansprüche berechnen wollen
  • Mieter einer Wohn- oder Geschäftsimmobilie, um zu prüfen, ob der Vermieter Eigentümer ist
  • Angrenzende Grundstückseigentümer, die Auskunft über angrenzende Eigentümer benötigen
  • Gläubiger mit wirtschaftlichem Interesse, die z.B. einen Vollstreckungstitel gegen den Eigentümer besitzen
  • Banken oder Kreditgeber
  • Gerichte, Behörden und Notare

 

Die Einsicht ins Grundbuch kann seit Kurzem auch online vorgenommen werden.

Wie können die Daten im Grundbuch eingesehen werden?

Um das Grundbuch einsehen zu können, muss zunächst das zuständige Amtsgericht für die betreffende Immobilie ermittelt werden. Ein Antrag auf Einsicht kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Dieser Antrag muss die Adresse, Grundbuchblattnummer, Nummer des Grundstücks, die Gemarkung sowie den vollständigen Namen des Antragstellers enthalten. Auch der Grund (berechtigtes Interesse) für die Einsichtnahme muss angegeben werden.

Das Grundbuchamt prüft, ob die Begründung des Antragstellers als berechtigtes Interesse gewertet werden kann. Bei positivem Entscheid kann ein kostenpflichtiger beglaubigter oder unbeglaubigter Auszug ausgestellt werden.

Wie wird der Datenschutz sichergestellt?

Durch das Antragsverfahren und die Prüfung der Berechtigung wird der Datenschutz gewährleistet. Die Amtsgerichte bzw. Grundbuchämter sind verpflichtet, zu dokumentieren, wer wann welche Grundbucheinträge angefordert hat. Dadurch sollen und können missbräuchliche Einsichten aufgedeckt werden.

Ein Fall aus Baden-Württemberg zeigt, wie wichtig diese Dokumentation ist. Im September 2022 wurden ein Bauunternehmer zu 50.000 € und ein Vermessungsingenieur zu 5.000 € Bußgeld verurteilt, da sie die angeforderten Daten unrechtmäßig verwendet haben.

Nachlesen können Sie den Fall unter:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/bussgeld-daten-aus-dem-grundbuch-stehen-nicht-zur-freien-verfuegung/

Zusammenfassend sei gesagt: Ob Sie nun Daten aus dem Grundbuch anfragen oder Ihre Daten angefragt werden, eine Auskunft ist erst bei Vorliegen und Nachweis des berechtigten Interesses nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO und nach Prüfung durch die zuständige Behörde möglich. Jede Anfrage und Auskunft wird zur Nachvollziehbarkeit dokumentiert.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gern.

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19. Dezember 2022

 

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