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Datenschutzverstöße – Anzahl und Bußgeldverfahren steigen

Das Grundbuch – auch hier gilt die DSGVO

Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches Register, in dem die Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die Eigentumsverhältnisse und damit eventuell verbundene Belastungen und Rechte eingetragen sind.

Das heißt, alle Daten zu einem Grundstück (z.B. Eigentümer, Grundstücksgröße, eventuelle Grundschulden) und der Immobilie, die sich darauf befindet, sowie Wege- und Leitungsrechte sind hier aufgeführt.

Die Grundbücher sind im Grundbuchamt, welches sich im jeweiligen Amtsgericht befindet, zu finden.

Wir geben Ihnen hier einen kleinen Überblick zum Thema Grundbuch und was es hier mit Datenschutz auf sich hat.

Wer kann meine Daten im Grundbuch sehen?

Da hier personenbezogene Daten aufgeführt sind, welche unbedingt geschützt werden müssen, darf nicht jeder Beliebige diese Daten einsehen.

Jede Person, welche ein berechtigtes Interesse gemäß § 12 Grundbuchordnung (GBO) hat und dieses auch nachweisen kann, darf das Grundbuch einsehen.

Dies sind zum Beispiel:

  • der Eigentümer selbst
  • Ehegatten, welche aufgrund einer Scheidung Zugewinnausgleichsansprüche berechnen wollen
  • Mieter einer Wohn- oder Geschäftsimmobilie, um zu ermitteln, ob der Vermieter auch Eigentümer ist
  • Angrenzende Grundstückseigentümer, um Auskunft zum angrenzenden Eigentümer zu erhalten
  • Gläubiger mit wirtschaftlichem Interesse, die z.B. einen Vollstreckungstitel gegenüber dem Eigentümer besitzen
  • Banken oder Kreditgeber
  • Gerichte, Behörden und Notare

 

Die Einsicht ins Grundbuch kann seit Kurzem auch Online vorgenommen werden.

Wie können die Daten im Grundbuch eingesehen werden?

Um ein Grundbuch einsehen zu können, muss herausgefunden werden, welches Amtsgericht für die Immobilie zuständig ist.

Schriftlich oder auch mündlich muss hier ein Antrag auf Einsicht gestellt werden. Dieser Antrag muss die Adresse, Grundbuchblattnummer, Nummer des Grundstücks sowie der Gemarkung und den vollständigen Namen des Antragstellers beinhalten. Natürlich muss auch der Grund (berechtigtes Interesse) angegeben werden, warum Einsicht genommen werden soll.

Das Grundbuchamt prüft, ob die Begründung des Antragstellers als berechtigtes Interesse gewertet werden kann. Wenn dies so ist, kann ein kostenpflichtiger beglaubigter oder unbeglaubigter Auszug ausgestellt werden.

Wie wird der Datenschutz sichergestellt?

Durch das Verfahren der Antragstellung und die Prüfung der Berechtigung soll der Datenschutz gewährleistet werden.

Auch sind die Amtsgerichte bzw. Grundbuchämter verpflichtet, zu dokumentieren, wer sich wann, welchen Grundbucheintrag angefordert hat.

Missbräuchliche Einsichten sollen und können hierdurch aufgedeckt werden.

Wie ein Fall aus Baden-Württemberg zeigt, ist diese Dokumentation sehr hilfreich.

Hier wurden im September 2022 ein Bauunternehmer zu 50.000€ und ein Vermessungsingenieur zu 5.000€ Bußgeld verurteilt, da sie angeforderte Daten unrechtmäßig verarbeitet/verwendet haben.

Nachlesen können Sie den Fall unter:

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/bussgeld-daten-aus-dem-grundbuch-stehen-nicht-zur-freien-verfuegung/

Zusammenfassend sei gesagt, ob Sie nun Daten aus dem Grundbuch anfragen, oder Ihre Daten angefragt werden, erst bei Vorliegen und Nachweis des berechtigten Interesses nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO mit anschließender Prüfung durch die zuständige Behörde ist eine Auskunft möglich. Dies mit dem Wissen, dass jede Anfrage und Auskunft zwecks Nachvollziehbarkeit entsprechend dokumentiert wird.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

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19. Dezember 2022

 

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