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Personenbezogene Daten und Datenschutz bei Anträgen

Bonität und Kreditwürdigkeit Ihrer Geschäftspartner und Kunden

Damit Ihr Unternehmen den wirtschaftlichen Erfolg nachhaltig sichert, ist die Information über die Bonität und Kreditwürdigkeit Ihrer Geschäftspartner und Kunden unerlässlich.

Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsausfälle oder Rechnungen, auf deren Begleichung Ihr Unternehmen lange warten muss, sind nicht nur ärgerlich, sondern bedeuten auch einen erhöhten Aufwand für Sie. Zusätzlich können offene Rechnungen die Liquidität Ihres Unternehmens stark beeinträchtigen. Eine Bonitätsprüfung kann Ihr Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin beziehungsweise ein entsprechend spezialisierter Anbieter für Sie durchführen.

Führt Ihr Unternehmen eine Prüfung zur Bonität und Kreditwürdigkeit Ihrer Geschäftspartner und Kunden durch, sollten Sie vorher, und für die Durchführung selbst, einige Fragen klären. Dazu gehört zum Beispiel der Auftragswert oder die Zeitspanne zwischen zwei Aufträgen, die eine Bonitätsprüfung in Ihrem Unternehmen veranlasst.

Ein weiteres wichtiges Thema ist der Datenschutz, der bei einer Bonitätsprüfung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich ist gemäß der Datenschutz-Grundverordnung jede Datenerhebung, -speicherung, -veränderung und -übermittlung von personenbezogenen Daten unzulässig. Ausnahmen gelten zum Beispiel nur, wenn der Kunde und/oder Geschäftspartner einwilligt oder die Datenverarbeitung gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist (Banken und andere Kreditinstitute müssen vor der Vergabe eines Kredites die Bonität des Kunden ermitteln, um das Kreditrisiko einschätzen zu können (Kreditwesengesetz (KWG), Solvabilitätsverordnung (SolVV)).

Eine weitere Ausnahme stellt das berechtigte Interesse Ihres Unternehmens dar, zum Zwecke der Bonitätsprüfung Daten potenzieller Kunden an einen Dienstleister zu übermitteln. Dies gilt laut DSGVO nur dann, „sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“ Dies bedeutet, dass eine Bonitätsprüfung ohne Einwilligung dann möglich ist, wenn Ihr Unternehmen in Vorleistung geht, zum Beispiel bei Kauf auf Rechnung. Zahlt der Kunde jedoch per Vorkasse, darf Ihr Unternehmen ohne Einwilligung keine Bonitätsprüfung durchführen.

Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, nehmen Sie hier direkt Kontakt zu uns auf!

24. Januar 2023

 

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