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Datenschutzverstöße – Anzahl und Bußgeldverfahren steigen

Verstoß gegen Urheberrecht – nächste Klagewelle?

Auf Betreiber einer Homepage oder eines Webshops, die z.B. Fotos, Filme oder Texte eingebunden haben, welche Sie nicht selbst erstellt haben, sondern entgeltlich nutzen, kommt ab 07.06.2023 eine wichtige Neuerung zu. Ist hier ein möglicher Verstoß gegen das Urheberrecht festzustellen und droht die nächste Klagewelle?

Zur Stärkung des Urheberrechts ist eine Auskunftspflicht eingeführt worden, welche ab dem genannten Datum greift. Bedeutet, wenn Sie urheberrechtlich geschützte Fotos, Filme, etc. entgeltlich erworben haben und auf Ihrer Homepage oder in Ihrem Webshop nutzen, dann besteht für Sie nach §32d UrhG eine Auskunftspflicht gegenüber dem Urheber, ob und in welchem Umfang Sie durch die Nutzung Entgelte oder Erträge erzielen. Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft auch für bestehende Nutzungsverträge von Urheberrechten besteht.

Wann muss ich Auskunft erteilen?

Diese Auskunft hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, und zwar ohne, dass der Urheber dies anfordern muss. Selbst wenn der Schöpfer des Werkes, also der Urheber, freiwillig darauf verzichten würde, hat die Auskunft zu erfolgen.
Hintergrund dieser Regelung ist eine Stärkung des Urheberrechts, in Bezug auf eine faire und transparente Vergütung und damit verbunden eine Verhinderung einer Übervorteilung der Schöpfer.
Eine Ausnahme von dieser Auskunftspflicht kann zum Beispiel bestehen, wenn das Beauskunften in keinem Verhältnis zu den erzielten Erträgen aus der Nutzung steht. Ob bzw. inwieweit diese Verhältnismäßigkeit zutrifft, ist allerdings noch zu klären.

Was sollte ich beachten?

Um hier zum Beispiel einer möglichen Klage zuvorzukommen, sollten Sie prüfen, ob und in welchem Umfang Sie Werke nutzen, die dem Urheberrecht unterliegen und zu denen es einen Vertrag hinsichtlich der Nutzungsrechte mit dem jeweiligen Schöpfer gibt. Auch sollten Sie die Verhältnismäßigkeit der Nutzung abwägen.
Sollte diese Prüfung ergeben, dass Sie auskunftspflichtig sind, so sollten Sie einen Prozess implementieren, der sich mit diesem Thema beschäftigt und entsprechend regelt.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, so sollten Sie sich an Ihren Rechtsbeistand wenden.

Zu allen anderen Fragen, zum Bespiel zu den Themen Datenschutz, IT-Sicherheit oder Hinweisgebersschutz steht Ihnen das Team der Konzept 17 GmbH sehr gerne zur Verfügung.

10. Februar 2023

 

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