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Interessenkonflikte bei Datenschutzbeauftragten

Interessenkonflikte bei Datenschutzbeauftragten

Viele benannte interne Datenschutzbeauftragte übernehmen die Aufgaben des DSB oft neben Ihrer normalen Tätigkeit. Häufig wird bei der Benennung allerdings nicht berücksichtigt, dass es in diesem Zuge vielleicht zu Interessenkonflikten kommen kann.

So sind Personen, die über Mittel und Zwecke der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden, per se nicht befugt, die Position des DSB adäquat zu erfüllen. Dies können zum Beispiel Inhaber*innen, Geschäftsführer*innen oder Angehörige eines Vorstandes sein. Bei den genannten Personen handelt es sich im Sinne der DSGVO um Verantwortliche und diese müssten sich dann selbst kontrollieren. Aber auch Personen in Leitungs- / Führungspositionen können in einem Interessenskonflikt stehen, hierzu gehören zum Beispiel die Personal-, IT- oder Marketing-/ Vertriebsabteilung. So wurde ein Unternehmen zu 525.000,00 € Bußgeld verurteilt, weil der Datenschutzbeauftragte auch gleichzeitig Geschäftsführer von zwei Dienstleistungsgesellschaften ist, die im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten. Aber auch Personen, die ein wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Firma haben, sind von der Benennung zum DSB ausgeschlossen. Dies können zum Beispiel Familienangehörige der Geschäftsleitung oder Gesellschafter sein.

Sie sehen, die Auswahl bzw. die Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern ist mit Sorgfalt zu treffen. Ansonsten kann es sein, dass die Benennung durch die für Sie zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für ungültig erklärt wird. Die Aufsichtsbehörden stehen hier nämlich, gemäß den Datenschutzregelungen, auf dem Standpunkt, dass ein DSB mit Interessenskonflikten so zu bewerten ist, als ob kein DSB benannt wurde. Dies ist vor allem schwerwiegend, wenn Ihr Unternehmen nach der DSGVO verpflichtet ist, einen DSB zu benennen.

Aus dieser Sicht spricht vieles für die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten, solange er nicht zum Beispiel auch als externer IT-Dienstleister für Ihr Unternehmen tätigt ist. In diesem Fall würde es wieder zu einem Interessenskonflikt kommen.

Vor diesem Hintergrund können wir von der Konzept 17 GmbH als neutrale, unabhängige Stelle unsere Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte ausüben.

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11. November 2022

 

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