IZG-SH und der Datenschutz – Was ist das?
Zunächst stellt man sich nach der Überschrift berechtigterweise die Frage: „Was bedeutet IZG-SH?“. Hinter dieser Abkürzung verbirgt sich das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein. Dieses trat bereits am 09. Februar 2000 in Kraft und regelt, wie im Namen zu erkennen, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen aus Ihrer Verwaltung. Ziel ist es, die Demokratie zu stärken und die Kontrolle des staatlichen Handelns zu fördern.
Das bedeutet in der Praxis, dass die Bürger den Ihnen informationspflichtigen Stellen, zu denen nahezu alle öffentlichen Stellen des Landes gehören, Fragen rund um Verwaltungsvorgänge stellen können, die diese dann beantworten müssen, sofern dem nichts entgegensteht. Diese „Ablehnungsgründe“ sind jedoch sehr eng gefasst. Dies führt zum Beispiel zu der Anfrage bei einem Ordnungsamt, ob ein angezeigter Verkehrsverstoß geahndet wurde und wenn ja, wie.
Daraus ergibt sich unmittelbar die Frage nach dem Datenschutz. In der Regel ist eine solche Anfrage durch das Amt zu beantworten. Hierbei handelt es sich aber um Informationen zu einer identifizierbaren Person, nämlich dem Fahrzeughalter und das sind personenbezogene Daten, die natürlich datenschutzkonform zu bearbeiten sind. Nachdem grundsätzlich geklärt wurde, ob eine Auskunft zu erteilen ist, weil die Stelle informationspflichtig ist und die Information auch wirklich vorliegt, stellt sich somit erneut die Frage danach, ob diese Informationen tatsächlich erteilt werden müssen und dürfen.
Die Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein hat sich hierzu in einem zugehörigen Leitfaden geäußert. Bei einer Auskunft wie der vorherigen würde es sich um einen Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung handeln. Betroffenen Dritten stehen dann Möglichkeiten zum Schutz Ihrer Rechte zu, die denen zu gewähren ist. In Ermangelung von Regelungen für einen solchen Fall im IZG-SH, muss sich hier beim Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bedient werden.
Die vorgeschlagene Lösung ist, dass der betroffenen dritten Person zunächst die Absicht der Auskunftserteilung offenbart wird. In diesem Zuge werden die Rechtsschutzmöglichkeiten, wie zum Beispiel ein Widerspruch, aufgezeigt, welche diese wahrnehmen könnte. Da für einen solchen Widerspruch eine Antwortfrist von einem Monat vorgesehen ist, kommt die öffentliche Stelle hier dann aber wahrscheinlich in Verzug bei der Antwort nach IZG-SH.
Die informationspflichtige Stelle wird in einem solchen Fall entscheiden müssen, ob Sie die Frist nach IZG-SH überschreitet oder die Rechte der betroffenen dritten Person einschränkt. Eine Abwägung wird hier in den meisten Fällen zu einer Fristüberschreitung tendieren, da hier die Einschränkungen geringer ausfallen werden.
Allein dieser Ausschnitt aus einer Anfragenbearbeitung zeigt, dass eine Schulung der beteiligten Beschäftigten in der öffentlichen Stelle in jedem Fall angebracht ist, um Fehler in der Bearbeitung zu vermeiden. Der Datenschutzbeauftragte kann hier, zumindest für den datenschutzrelevanten Teil, beteiligt werden.
Für nähere Informationen stehen wir unseren Mandanten und selbstverständlich auch Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf.
Autor: Thomas Riegel-Mottlau
24. April 2023