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Videoüberwachung im Unternehmen, Datenschutz beachten

Videoüberwachung in Unternehmen – das müssen Sie dabei beachten!

Schon seit Jahrzehnten zählt die Videoüberwachung in vielen Unternehmen, aus den unterschiedlichsten Gründen zum festen Inventar. Und schon lange wird die Videoüberwachung nicht mehr nur im Außenbereich eingesetzt. Auch die Geschäftsräume selbst werden mittlerweile überwacht. Doch dürfen Videokameras einfach so angebracht und betrieben werden?

 

Für uns, die Konzept 17 GmbH, gehört es zum Alltag, dass wir bei einem Mandanten vor Ort schauen, ob ggf. Videokameras im Einsatz sind. Diese Information ist für uns wichtig, um unseren Mandaten korrekt zur Videoüberwachung beraten zu können. Und ja, auch Kameraattrappen zählen dazu. Sollten Sie sich daher nicht angesprochen fühlen, so müssen wir Ihnen mitteilen, dass diese Attrappen genauso behandelt werden, wie eine vollumfängliche Videokamera. Der normale Bürger kann für gewöhnlich nämlich nicht erkennen, ob es sich bei der Videokamera um eine Attrappe handelt oder nicht. Die betroffene Person unterliegt somit auch bei einer Attrappe einem sogenannten „Überwachungsdruck“.

 

Gemäß DSGVO, muss die für die Videoüberwachung verantwortliche Stelle, die von der Videoüberwachung betroffene Person zum frühestmöglichen Zeitpunkt darauf hinweisen, dass Sie den Bereich einer Videoüberwachung betritt. Dieser Hinweis kann z.B. durch das Anbringen eines Schildes an den Zufahrten geschehen.

Sollten Sie die Kameras nur im Gebäude im Einsatz haben so reicht es aus, wenn Sie dieses Hinweisschild z.B. an der Eingangstür, gut sichtbar auf Augenhöhe, anbringen.

Da eine Videoüberwachung eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist, müssen Sie der von der Überwachung betroffenen Personen zusätzlich die Rechte von betroffenen Personen gemäß DSGVO zu Verfügung stellen. Dies kann z.B. durch einen Aushang, Beispielsweise am Infotresen geschehen. Weiterhin gibt es aber auch eine Vielzahl an Anforderungen an die Hardware, also die eigentlichen Kameras. So dürfen die Kameras z.B. über keine Audio-, Zoom-, Schwenk-, und Neigefunktionen verfügen. Ebenso ist auch der Ort der Montage der Kamera von besonderer Bedeutung, es dürfen z.B. keine öffentlichen Wege aufgezeichnet werden.

Auch die Aufnahme von Mitarbeitern zur Leistungsüberwachung, bzw. die Überwachung von Sozialräumen oder der Weg zur Toilette darf nicht überwacht werden.

 

Die Videoüberwachung ist und bleibt, wie Sie schon merken, ein sehr sensibles Thema. Daher sollte es für Sie als ggf. Verantwortlicher von besonderer Wichtigkeit sein, dass Sie die Videoüberwachung richtig handhaben, sodass Sie nicht ins Visier der zuständigen Aufsichtsbehörde geraten und es möglicherweise zu einem Bußgeld kommt.

 

Sollten Sie Fragen zum Thema Videoüberwachung haben, oder Sie Hilfe bei der Anwendung bzw. Umsetzung der DSGVO benötigen, so stehen wir, das Team der Konzept 17 GmbH, Ihnen als erfahrener Experte mit Rat und Tat zu Seite. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf.

30. Oktober 2021

 

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