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Meldung von Datenschutzverletzungen gemäß Art. 33 DSGVO

Meldung von Datenschutzverletzungen gemäß Art. 33 DSGVO

Es kann in einem Unternehmen vorkommen, dass der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde. In diesem Fall tritt der Artikel 33 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) in Kraft. Sollten Sie in solch eine Lage versetzt werden, informieren sie umgehend Ihren Datenschutzbeauftragten. Dieser kann gemeinsam mit Ihnen eine Einschätzung treffen, ob die Verletzung meldepflichtig ist und ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen besteht. Eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes muss unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden erfolgen.

Sollte die Meldefrist von 72 Stunden überschritten werden, muss gegenüber der Aufsichtsbehörde begründet werden, warum die Frist verstrichen ist.

Die Meldung muss durch den Verantwortlichen erfolgen und folgendes beinhalten:

  • Beschreibung der Art der Verletzung personenbezogener Daten
  • Ungefähre Angabe der Anzahl betroffener Personen und Datensätze
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für Informationen
  • Wahrscheinliche Folgen der Verletzung
  • Ergriffene oder vorgeschlagene Maßnahmen zur Behebung der Verletzung
  • Ggf. Maßnahmen zur Abmilderung der möglichen nachteiligen Auswirkungen

Können diese Punkte nicht innerhalb der Frist dokumentiert werden, kann auch eine vorläufige Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen. Hierbei können die notwendigen Informationen in einer angemessenen Zeit nachgereicht werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem oder ähnlichen Sachverhalten haben, kommen Sie gern auf uns zu!

1. Oktober 2021

 

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