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Geschenke am Muttertag

Geschenke an Kunden und Mitarbeitende

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Auch bei Geschäftspartnern, Kunden und Mitarbeitenden zeigt man mit einem kleinen Präsent seine Wertschätzung.

Gern informieren wir über interessante und wichtige Themen auch außerhalb des Datenschutzes.

In diesem Beitrag zum Beispiel, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Geschenke an Geschäftspartner, Kunden und Mitarbeiter abzugsfähig sind.

Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner sind aber nur dann steuerlich absetzbar, wenn dies aus betrieblichen Gründen geschieht und keine Gegenleistungen damit verbunden sind. Absetzbar ist das Geschenk aber nur, solange der Kaufpreis unter 35,00 € pro Person und Jahr liegt. Übersteigt der Preis des Geschenks dieses Limit, so ist der Betrag nicht mehr als Betriebsausgabe zu verbuchen, sondern als private Ausgabe zu behandeln. Zusätzlich sind ab einem Warenwert über 10,00 € die Begünstigten und der Anlass festzuhalten.

Sollte das Geschenk aber nur für berufliche Zwecke genutzt werden, entfällt die Freigrenze von 35,00 €.

Der Kunde oder Geschäftspartner hat das Geschenk wie eine Einnahme zu behandeln, zu verbuchen und zu versteuern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Geschenk vorab pauschal mit 30 Prozent des Kaufpreises zu versteuern, welche auf die Kosten des Geschenks hinzugefügt werden und dann die Grenze von 35,00 € nicht übersteigen darf. Andernfalls ist der Betrag nicht abzugsfähig.

Werden die Geschenke pauschal besteuert, ist der Kunde oder Geschäftspartner darüber zu informieren. Liegt der Kaufpreis der Geschenke unter 10,00 € wird keine Steuer fällig. Diese Artikel gelten als sogenannte Streuartikel und nicht als geldwerter Vorteil.

Bei Sachgeschenken an Mitarbeitende sind diese immer steuerfrei und als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Mitarbeitenden müssen diese Sachleistungen erst ab 60,00 € inklusive MwSt. komplett als Arbeitslohn versteuern, inklusive der Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings dürfen Mitarbeitende jeden Monat eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sachzuwendung im Wert von 50,00 € vom Arbeitgeber erhalten, z.B. in Form eines Gutscheins.

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18. März 2023

 

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