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Faxgerät und Datenschutz sind nicht vereinbar

Faxgerät und Datenschutz – nicht vereinbar

Stellen Sie sich vor Ihr Hausarzt sendet Ihnen eine Postkarte mit der Diagnose Ihres letzten Besuchs bei ihm, sodass z.B. die postaustragende Person und jede andere Person, die die Postkarte in Händen hält, die Diagnose lesen kann.

So etwas möchte wohl niemand erleben und dennoch geschieht es mehr oder weniger häufig täglich in Deutschland. Nur, dass die Postkarte keine Postkarte ist, sondern eine Faxnachricht. Allzu oft wird das Faxgerät in Deutschland noch für z.B. den Transport/Versand von Arztberichten genutzt. Getreu dem Motto: „Das haben wir immer so gemacht.“

Was viele Mediziner scheinbar nicht wissen, dass Sie mit dieser Art des Versands von Patientendaten gegen die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) verstoßen. Dies hat die Bremer Landesbeauftragte für Datenschutz, Frau Dr. Sommer, im Mai dieses Jahrs festgestellt.

 

Wurden Faxdokumente früher über eine End-to-End-Verbindung zwischen zwei Geräten versendet, werden Sie mit den heutigen modernen Multifunktionsgeräten häufig unverschlüsselt via Internet verschickt. Dies ist vergleichbar mit einer unverschlüsselten E-Mail, welche widerum so sicher wie eine Postkarte zu werten ist. Sollten Sie noch auf den Versand via Fax setzen, so empfehlen wir Ihnen, sich dringend nach einer Alternative umzusehen. Die Versendung von medizinischen Dokumenten, welche nach Artikel 4 DSGVO personenbezogene Daten enthalten, dürfen nicht per Fax versendet werden. Wenn das Dokument z.B. auch noch eine Diagnose (Artikel 9 Daten gemäß DSGVO) enthält, so kann dies, bei Versand via Fax, ggf. als Verletzung der Schweigepflicht gewertet werden.

Sollten Sie Fragen zum Thema Versand/Übermittlung von personenbezogenen Daten haben, oder Sie Hilfe bei der Umsetzung der DSGVO benötigen, so stehen wir, das Team der Konzept 17 GmbH, Ihnen als erfahrener Experte mit Rat und Tat zu Seite. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf.

14. Oktober 2021

 

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