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Das Transparenzregister in Deutschland

Das Transparenzregister – wichtige Informationen

Heute möchten wir Sie auf ein, aus unserer Sicht, sehr wichtiges Thema aufmerksam machen, auch wenn es dieses Mal, ausnahmsweise nichts mit Datenschutz zu tun hat.

Zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde im Juni 2017 das Transparenzregister in Deutschland eingeführt mit dem Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist unter anderem im Geldwäschegesetz (GwG) zu finden. Das elektronisch geführte Transparenzregister enthält eine Vielzahl an Eintragungen von verschiedenen Unternehmen.

2017 startete das Transparenzregister als sogenanntes Auffangregister, das bedeutet, dass eine Mitteilung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) nur nötig war, wenn sich die Angaben nicht aus anderen elektronischen Eintragungen (z.B. Vereins- oder Handelsregister) abrufen ließen. Es enthält Eintragungen zu wirtschaftlich Berechtigten von u.a. Rechtseinheiten.

Mit den Gesetzesänderungen aus dem August 2021 hat sich hier eine gravierende Neuerung ergeben. Das Transparenzregister ist nun ein sogenanntes Vollregister, das heißt, dass die Unternehmensangaben nicht mehr aus anderen elektronischen Registern übernommen werden. Dies hat für Unternehmen zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.

Hier gilt es nun Übergangsfristen zu beachten.

Danach gelten für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen hinsichtlich der zur Eintragung zu übermittelnden Angaben der wirtschaftlich Berechtigten. Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30.06.2022 zur Eintragung übermitteln. In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Um hier ggf. ein Bußgeld, aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, sich schnellstmöglich mit dem Thema Transparenzregister zu beschäftigen und die genannten Fristen zu beachten.

Mehr zum Thema, sowie verschiedene Kurzanleitungen zur Anmeldung erhalten Sie auf der Seite des Bundes-Transparenzregister.

Bei Fragen zum Thema Datenschutz steht Ihnen das Team der Konzept 17 GmbH wie gewohnt fachkundig zur Seite.

12. November 2021

 

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