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Das HinSchG ist da – was soll ich bloß tun?

Seit einem Monat ist es in Kraft, das Hinweisgeberschutzgesetz. Es wurde nun also ernst und viele Institutionen stellen sich viele Fragen zur praktischen Umsetzung. Da es bei diesem Gesetz auch um den Schutz der Daten einer hinweisgebenden Person geht, liegt es nahe, den Datenschutzbeauftragten zu konsultieren. So ist es nicht verwunderlich, dass uns verschiedene, aber häufig gleiche, Fragen zu diesem Thema erreichen. Diese wollen wir hier gern beantworten: 

Muss ich etwas tun? 

Häufig wird proklamiert, dass der Hinweisgeberschutz erst ab einer Zahl von 50 Beschäftigten gilt. Das ist aber so nicht richtig. Das Hinweisgeberschutzgesetz betrifft Beschäftigungsgeber ab dem ersten Angestellten. Lediglich die Pflicht zur Bereitstellung einer Meldestelle beginnt ab einer Zahl von 50 Beschäftigten. Generell muss also jeder Beschäftigungsgeber dafür sorgen, dass Hinweisgebende aufgrund ihrer Meldung nicht benachteiligt werden. Unternehmen ab 50 Personen müssen zudem eine Meldestelle bereitstellen. 

Warum noch ein Gesetz? 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gesetzesverstöße in einer Institution nicht geduldet werden. Es sollte im ureigensten Interesse sein, solche schnell abzustellen und daher auch darüber informiert zu sein. Dennoch sehen sich Hinweisgeber häufig zu Unrecht als Denunzianten diffamiert und befürchten Repressalien. Sie geben daher entsprechende Hinweise gar nicht oder an externe Stellen. Hierdurch können Sie der Institution weiteren Schaden zufügen, der sie doch eigentlich helfen wollten. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt diese Personen vor Repressalien und setzt damit eine europäische Richtlinie um. 

Was muss ich tun? 

Sollten Sie über 250 Beschäftigte in Ihrem Unternehmen zählen, und hierbei zählen Köpfe, nicht Vollzeitäquivalent, müssen Sie zügig eine interne Meldestelle für Hinweisgebende einrichten. Unternehmen über 50 Beschäftigte haben noch eine Schonfrist bis Dezember diesen Jahres. Eine solche Meldestelle muss in der Lage sein, Hinweise entgegenzunehmen und zu bewerten, sowie die Identität der meldenden Person zu schützen. Hierfür müssen die Beschäftigten der Meldestelle entsprechend geschult und vertrauenswürdig sein. 

Kann ich das im eigenen Haus regeln? 

Selbstverständlich ist es möglich, die Meldestelle im eigenen Hause einzurichten. Hierzu bedarf es geschultem und vertrauenswürdem Personal, einer entsprechenden Ausstattung sowie organisatorischer Vorbereitungen. Häufig wird dieser Aufwand jedoch leicht hin unterschätzt. 

Wie wähle ich geeignete Beschäftigte aus? 

Bei der Suche nach einer oder unter Umständen mehreren Personen für die Meldestelle sollten Sie sich nach zuverlässigen und vertrauenswürdigen Personen umschauen. Wenn diese sich dann auch noch für juristischen Themen interessieren, haben Sie möglicherweise die geeigneten Kandidaten gefunden. Achten Sie aber darauf, dass die Kandidaten nicht in einem Interessenskonflikt zur Tätigkeit in der Meldestelle stehen, zum Beispiel Personen mit Leitungsverantwortung. 

Wie kann mich ein Dienstleister unterstützen? 

Ein externer Dienstleister bietet zum Beispiel eine Software zur Bereitstellung einer Meldestelle an, welche dann durch Ihr eigenes Meldestellen-Team genutzt wird. 

In einem weiteren Schritt können Sie auch für die Tätigkeiten der Meldestelle einen Dienstleister einsetzen. Dieser wird im Rahmen einer Ombudsfunktion eingehende Hinweise analysieren und eine Vorabbewertung erstellen. 

Einige wenige Dienstleister bieten auch an, die anschließenden Untersuchungen in Ihrer Institution durchzuführen. 

Welche Lösung für Sie die Beste ist, muss im Einzelfall geprüft werden. 

Warum sollte ich die Konzept 17 GmbH wählen? 

Durch unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Datenschutzes sind wir bestens mit den Anforderungen an den Schutz von personenbezogenen Daten vertraut. Unsere IT-Sicherheitsexperten sorgen dafür, dass die Daten auch auf digitaler Ebene bestens geschützt sind. Durch unser pauschalisiertes Abrechnungssystem haben Sie zudem Kontrolle über ihre langfristig planbaren und gleichbleibenden Kosten und das Ganze selbstverständlich datenschutzkonform. 

Hat das was mit diesem Lieferkettengesetz zu tun? 

Hier lautet die Antwort „Jein“! 

Das Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz dient einem anderen Zweck. Dennoch findet man auch hier Gemeinsamkeiten. Wie das HinSchG fordert auch das LkSG die Einrichtung einer Meldestelle für hinweisgebende Personen. Die Anforderungen an beide sind sehr ähnlich, weshalb wir als Konzept 17 GmbH selbstverständlich auch hier unterstützen können. 

Wenn Sie Fragen rund um die Meldestelle haben oder weitere Informationen benötigen, stehen Ihnen unsere Experten gerne mit Rat und Tat zu Seite. Kontaktieren Sie uns einfach.

31. Juli 2023

 

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