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Betroffenenschreiben mit Schadensersatzforderungen aufgrund von Googlefonts, Datenschutzbeauftragter kann Webseiten prüfen

Betroffenenschreiben mit Schadensersatzforderungen: Achtung Abzocke!

Aktuell erhalten Unternehmen vermehrt „Hinweisschreiben“ von betroffenen Personen, die auf die Nutzung von Google WebFonts auf der Unternehmenswebseite „hinweisen“. Im Anschluss an diesen „gut gemeinten Rat“ fordert die Person einen Schadenersatz in Höhe von 100 €, um die angeblichen Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu räumen. Es ist der richtige Zeitpunkt, dieses Thema genauer zu beleuchten.

Worum geht es?

Anfang 2022 hat das Landgericht München I den Betreiber einer Webseite zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 100 € sowie zur Unterlassung des Einsatzes von Google Fonts verurteilt. Der Webseitenbetreiber hatte die WebFonts nicht lokal eingebunden, sondern so konfiguriert, dass sie von Google-Servern in den USA geladen wurden. Dies führte zu einer unberechtigten Übertragung der IP-Adresse, die als personenbezogenes Datum gilt.

Was passiert jetzt?

Das Urteil des LG München I scheint eine Welle von „Trittbrettfahrern“ ausgelöst zu haben, die gezielt nach falsch konfigurierten Webseiten suchen. Ziel ist es, den Webseitenbetreiber höflich auf das Gerichtsurteil hinzuweisen und zusätzlich 100 € Schadensersatz einzufordern. Unserer Meinung nach handelt es sich hierbei um eine neue „Abzock-Masche“. Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten oder bereits erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, sich zur Klärung an Ihren Rechtsbeistand zu wenden.

Handlungsempfehlungen

Wir empfehlen dringend, Ihre Webseite aus datenschutzrechtlicher Sicht zu überprüfen, insbesondere die Implementierung von WebFonts. Wenn Sie feststellen, dass Ihre Webseite derzeit eine dynamische Implementierung nutzt, sollten Sie dies schnellstmöglich ändern. Eine statische Lösung, bei der die WebFonts lokal eingebunden werden, ist aus Datenschutzsicht vorzuziehen.

Wie geht es weiter?

Aussagen zu den implementierten Diensten auf Ihrer Webseite kann Ihnen Ihre betreuende Person oder Ihr Webdienstleister geben. Diese sollten anschließend durch einen versierten Datenschutzbeauftragten geprüft werden. Bei weitergehenden Fragen rund um das Thema Datenschutz können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.

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19. August 2022

 

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