360-Grad Aufnahmen und Datenschutz
360-Grad Aufnahmen und Datenschutz: Ein Balanceakt zwischen Innovation und Privatsphäre
Aufgrund vieler Nachfragen haben wir uns mit der Thematik näher beschäftigt und möchten einen Blick darauf werfen, wie 360-Grad-Aufnahmen von Objekten mit den Anforderungen des Datenschutzes vereinbar sind.
Die Technologie bietet uns immer mehr Möglichkeiten, Räume und Objekte detailgetreu zu erfassen – sei es in der Architektur, im Immobilienbereich oder bei virtuellen Rundgängen durch Geschäfte und Museen. Doch bei der Aufnahme solcher umfassenden Bilddaten stellen sich auch datenschutzrechtliche Fragen. Gerade bei der Nutzung von Tools wie Matterport oder ähnlichen 360-Grad-Aufnahmetechniken ist es oft schwer zu vermeiden, dass personenbezogene Daten, wie Gesichter oder KFZ-Kennzeichen, erfasst werden. Wie lässt sich dies mit dem Datenschutz vereinbaren?
360-Grad-Aufnahmen: Eine Herausforderung für den Datenschutz?
Bei 360-Grad-Aufnahmen wird alles in der Umgebung abgebildet – ob gewollt oder nicht. Es ist praktisch unmöglich, jede potenziell sensible Information vor der Aufnahme zu erkennen und zu schützen. Personen, die sich im Aufnahmebereich befinden, Objekte wie Autos mit erkennbaren Kennzeichen oder persönliche Gegenstände und Daten in Räumen können unbewusst Teil des finalen Bildes werden. Hier stellen sich datenschutzrechtliche Fragen: Wie geht man mit diesen unerwünschten, aber unvermeidbaren Erfassungen um?
Einwilligungen: Die einfache Lösung?
Eine Möglichkeit, diese Probleme zu umgehen, wäre, von allen betroffenen Personen im Vorfeld eine Einwilligung einzuholen. Klingt machbar, aber wie praktisch ist das wirklich? In belebten Straßen oder bei öffentlichen Orten kann man schwerlich von jedem Passanten eine Zustimmung erwarten. Die Herausforderung besteht also darin, diese Einwilligungen tatsächlich flächendeckend umzusetzen – eine Aufgabe, die sich in der Praxis oft als unmöglich erweist.
Berechtigte Interessen als Rechtsgrundlage
Neben der Einwilligung gibt es eine weitere relevante Rechtsgrundlage, die Bau-Sachverständige oder Unternehmen bei der Nutzung von 360-Grad-Aufnahmen nutzen könnten: das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Diese Grundlage kann greifen, wenn die Aufnahmen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Unternehmens oder des Auftraggebers erforderlich sind – beispielsweise zur Dokumentation von Baufortschritten, zur Beweissicherung bei Baumängeln oder für gerichtliche Auseinandersetzungen.
Wichtig ist jedoch, dass eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen und den Rechten und Freiheiten der betroffenen Personen erfolgt. Das bedeutet, dass die Aufnahmen nur in einem begrenzten Umfang und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gemacht werden dürfen, um die Rechte der Betroffenen zu wahren. Eine umfassende Abdeckung von personenbezogenen Daten sollte vermieden oder durch technische Maßnahmen wie Verpixelung eingeschränkt werden.
Technische Maßnahmen als Lösung?
Auch technische Lösungen können eine Möglichkeit bieten. Verpixelungstechniken könnten helfen, personenbezogene Daten nachträglich unkenntlich zu machen. Doch auch hier bleibt die Frage, wie zuverlässig und präzise diese Methoden wirklich arbeiten. Gesichter, Kennzeichen oder andere identifizierbare Merkmale müssten konsequent und ohne Ausnahme erkannt und verpixelt werden. Ein ideales Ergebnis in allen Fällen zu garantieren, bleibt allerdings eine Herausforderung, die noch zu lösen ist.
Übermittlung der Daten an Drittanbieter
Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit der Nutzung von 360-Grad-Aufnahmen ist die Übermittlung von Daten an Drittanbieter. Häufig werden zur Verarbeitung oder Speicherung der Bilddaten externe Dienstleister herangezogen, die möglicherweise ihren Sitz außerhalb der EU haben. Hierbei muss besonders darauf geachtet werden, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfolgt.
Besondere Herausforderungen ergeben sich, wenn Daten in Länder übermittelt werden, die kein angemessenes Datenschutzniveau bieten. In solchen Fällen ist es erforderlich, zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, etwa durch den Abschluss von sogenannten Standardvertragsklauseln oder die Implementierung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen wie Verschlüsselung. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Rechte der Betroffenen auch bei der Verarbeitung durch Drittanbieter gewahrt bleiben und eine entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung getroffen wurde.
Betroffenenrechte: Auskunft und Löschung
Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Rechte der Betroffenen. Personen haben das Recht, Auskunft über die gespeicherten Daten zu verlangen oder deren Löschung zu fordern, unabhängig davon, ob sie ihre Einwilligung zur Erfassung gegeben haben oder nicht. Gerade bei großflächigen 360-Grad-Aufnahmen kann dies problematisch werden, da es oft schwer nachvollziehbar ist, welche Daten erfasst wurden und wer von diesen Aufnahmen betroffen ist. Die Umsetzung dieser Rechte in der Praxis stellt für viele Unternehmen eine erhebliche Herausforderung dar.
Fazit: Datenschutz in der Praxis – eine komplizierte Angelegenheit
Es bleibt entscheidend, sich der datenschutzrechtlichen und rechtlichen Herausforderungen bewusst zu sein und entsprechende Maßnahmen zu treffen, um Risiken zu minimieren.
Es ist ein komplexes, aber lösbares Thema, mit professioneller Unterstützung.
Kontaktieren Sie uns gerne und wir erarbeiten mit Ihnen eine pragmatische Lösung.
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27. August 2024