Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und Datenschutz: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

BFSG 2025

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie barrierefrei und damit für alle Menschen nutzbar sind – insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Doch bei aller technischer Anpassung darf ein Thema nicht aus dem Blick geraten: der Datenschutz.

In diesem Beitrag zeigen wir, was genau auf Unternehmen zukommt, welche Bereiche betroffen sind – und wie sich Barrierefreiheit und Datenschutz unter einen Hut bringen lassen.

Welche Produkte vom BFSG betroffen sind

Das Gesetz verlangt Barrierefreiheit für eine Vielzahl technischer Geräte. Dazu gehören:

  • Smartphones, Tablets und Computer samt Betriebssystemen
  • Selbstbedienungsterminals wie Geld- oder Fahrkartenautomaten
  • E-Book-Reader und Smart-TVs
  • Telekommunikationsgeräte und -dienste

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All diese Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit Einschränkungen ohne zusätzliche Hilfsmittel genutzt werden können.

Diese Dienstleistungen müssen barrierefrei sein

Auch im Dienstleistungsbereich gilt: Barrierefreiheit ist Pflicht. Besonders im Fokus stehen:

  • Telekommunikation: Dienste müssen z. B. für Menschen mit Hör- oder Sehbeeinträchtigungen nutzbar sein.
  • Bankdienstleistungen: Online-Banking und Automatenzugang müssen für alle verständlich und bedienbar sein.
  • Personenbeförderung: Fahrgastinformationen und Buchungsprozesse sollen zugänglich gestaltet werden.
  • E-Commerce: Online-Shops und Bezahlvorgänge müssen barrierefrei nutzbar sein.
  • Digitale Inhalte: Auch E-Books und die zugehörige Software fallen unter die Regelungen.

Ausnahmen und Konsequenzen bei Verstößen

Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeitende und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz) sind teilweise ausgenommen. Doch auch sie sollten prüfen, ob freiwillige Barrierefreiheit ein Wettbewerbsvorteil sein kann.

Für alle anderen gilt: Wer die Vorgaben ignoriert, riskiert Marktverbote, Rückrufe und Bußgelder. Frühzeitige Umsetzung lohnt sich – rechtlich und wirtschaftlich.

Datenschutz im Kontext des BFSG

Die Umsetzung barrierefreier Funktionen kann zur Erhebung zusätzlicher personenbezogener Daten führen – etwa bei der Nutzung von Sprachsteuerung oder der Anpassung von Nutzerprofilen.

Das bedeutet:

  • Unternehmen müssen DSGVO-Vorgaben strikt einhalten
  • Nur notwendige Daten dürfen erhoben werden (Prinzip der Datenminimierung, Art. 5 DSGVO)
  • Die Transparenzpflicht verlangt angepasste Datenschutzerklärungen bei neuen Funktionen

 

Ein Beispiel: Wird eine Vorlesefunktion implementiert, die Nutzereingaben analysiert, muss dies in der Datenschutzerklärung klar erläutert werden – inkl. Zweck, Dauer und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung.

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Sicherheit und Mitarbeiterschulungen sind Pflicht

Neue Technologien dürfen keine neuen Risiken mitbringen. Das bedeutet konkret:

  • Sicherheitsmaßnahmen wie Ende-zu-Ende-Verschlüsselung,
  • sichere Authentifizierungsverfahren
  • und regelmäßige Sicherheitsaudits sind unerlässlich.

 

Zusätzlich ist Schulung gefragt: Nur wenn Mitarbeitende sowohl mit den Anforderungen des BFSG als auch den Prinzipien des Datenschutzes vertraut sind, lassen sich Risiken minimieren. Das gilt für Technik-Teams ebenso wie für Datenschutzbeauftragte.

Fazit: Inklusion umsetzen – Datenschutz wahren

Das BFSG markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Teilhabe und digitaler Inklusion. Für Unternehmen bedeutet es zwar zusätzlichen Aufwand – aber auch die Chance, neue Zielgruppen zu erreichen und rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Wer Datenschutz von Anfang an mitdenkt, schafft Vertrauen – und macht seine Produkte und Dienstleistungen zukunftssicher. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um sich vorzubereiten und die Weichen richtig zu stellen.

 

Sie haben Fragen zum Thema Datenschutz und BFSG? Schreiben Sie uns gerne oder rufen Sie uns direkt an!

Tel.: 04621 5 30 40 50

E-Mail: mail@konzept17.de

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